Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).

In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für “das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.”

Das “Buchen laufender Geschäftsvorfälle”, insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.

Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten - einschließlich des Kontierens - das Verbot der Werbung nicht gilt.

Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Tätigkeiten werden vom Büroservice Birgitt Bischzur wahrgenommen. Wir sind dazu berechtigt, da unsere Mitarbeiter die fachlichen Qualifikationen des § 6 Nr. 4 StBerG aufweisen, weil sie nach einer bestandenen Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

Weitere Tätigkeiten, die den Personen und Vereinigungen gemäß §§ 3 + 4 StBerG vorbehalten bleiben, werden von uns nicht wahrgenommen. Falls Sie es wünschen, arbeiten wir allerdings eng mit Ihrem Steuerberater oder anderen Personen zusammen, die befugt sind, sämtliche geschäftsmäßigen Tätigkeiten in Steuersachen vorzunehmen. Auf Basis unserer Tätigkeiten und Auswertungen kann beispielsweise Ihr Steuerberater die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten - wie die Erstellung des Jahresabschlusses - erbringen.

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